Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-184-2015

Eine jagdausübungsberechtigte Person erlangt die Jagdschutzberechtigung in ihrem Jagdbezirk ...

Kurze Antwort

Eine jagdausübungsberechtigte Person erlangt die Jagdschutzberechtigung in ihrem Jagdbezirk kraft Gesetzes als eigenes Recht.

  • A)kraft Gesetzes als eigenes Recht.
  • B)durch Verleihung von der Obersten Jagdbehörde.
  • C)durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • D)überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher.
Erklärung

Jagdschutzberechtigt sind insbesondere die Jagdausübungsberechtigten, etwa Revierpächterinnen und Revierpächter. Eine bestätigte Jagdaufseherin oder ein bestätigter Jagdaufseher ist ebenfalls jagdschutzberechtigt, aber nicht ausschließlich.

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