Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-184-2015

Eine jagdausübungsberechtigte Person erlangt die Jagdschutzberechtigung in ihrem Jagdbezirk ...

Kurze Antwort

Richtig ist: kraft Gesetzes als eigenes Recht.

  • A)kraft Gesetzes als eigenes Recht.
  • B)durch Verleihung von der Obersten Jagdbehörde.
  • C)durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • D)überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher.

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