Kurze Antwort
Die jagdausübungsberechtigte Person darf das präparierte Rebhuhn verkaufen oder verschenken.
Rebhühner fallen unter die Ausnahmen der Anlage 2 der Bundeswildschutzverordnung und dürfen daher auch als Präparat in den Verkehr gebracht werden. Die Einschränkungen der Anlage 1 gelten hier nicht.
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