Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-21-2015

Eine jagdausübungsberechtigte Person hat ein erlegtes Rebhuhn präparieren lassen. Sie darf das Präparat?

Kurze Antwort

Die jagdausübungsberechtigte Person darf das präparierte Rebhuhn verkaufen oder verschenken.

  • A)verkaufen
  • B)verschenken
  • C)weder verkaufen noch verschenken
  • D)nur zum Zwecke der Lehre und Forschung abgeben
Erklärung

Rebhühner fallen unter die Ausnahmen der Anlage 2 der Bundeswildschutzverordnung und dürfen daher auch als Präparat in den Verkehr gebracht werden. Die Einschränkungen der Anlage 1 gelten hier nicht.

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