Kurze Antwort
Die Fallenjagd darf sie nur ausüben, wenn sie zusätzlich einen Fachkundennachweis zur Fallenjagd einschließlich tierschutzgerechter Tötung gefangener Tiere erbringt.
Für die Fangjagd ist ein gesonderter Fallenlehrgang/Fangjagdbescheinigung erforderlich. Eine bloße Meldung an Behörde oder Jagdgenossenschaft oder eine Pachtvertragsregelung ersetzt diesen Sachkundenachweis nicht.
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