Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-101-2015

Eine Person, die bereits Mitte der achtziger Jahre die Jägerprüfung abgelegt hat, pachtet einen Jagdbezirk und möchte auch die Fallenjagd ausüben. Welche der nachfolgend genannten Aussagen ist richtig?

Kurze Antwort

Die Fallenjagd darf sie nur ausüben, wenn sie zusätzlich einen Fachkundennachweis zur Fallenjagd einschließlich tierschutzgerechter Tötung gefangener Tiere erbringt.

  • A)Sie darf die Fallenjagd nur ausüben, wenn er einen zusätzlichen Nachweis der Fachkenntnis zur Fallenjagd, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere erbringt.
  • B)Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der unteren Jagdbehörde melden.
  • C)Sie darf ohne weiteres die Fallenjagd ausüben, sofern dies im Pachtvertrag vereinbart ist.
  • D)Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der Jagdgenossenschaft melden.
Erklärung

Für die Fangjagd ist ein gesonderter Fallenlehrgang/Fangjagdbescheinigung erforderlich. Eine bloße Meldung an Behörde oder Jagdgenossenschaft oder eine Pachtvertragsregelung ersetzt diesen Sachkundenachweis nicht.

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