Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-141-2015

Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.

  • A)Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei.
  • B)Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.
  • C)Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung.
  • D)Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen.

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