Kurze Antwort
In Rheinland-Pfalz bilden alle zu einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung gehörenden, nicht zu einem Eigenjagdbezirk zählenden Grundflächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammenhängend mindestens 250 Hektar umfassen.
Maßgeblich sind alle entsprechenden Grundflächen, einschließlich befriedeter Bezirke. Die Mindestgröße beträgt in Rheinland-Pfalz 250 Hektar; die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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