Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-79-2015

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden

Kurze Antwort

In Rheinland-Pfalz bilden alle zu einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung gehörenden, nicht zu einem Eigenjagdbezirk zählenden Grundflächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammenhängend mindestens 250 Hektar umfassen.

  • A)zusammenhängende Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 150 ha.
  • B)alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen.
  • C)alle Grundflächen innerhalb dem Gebiet einer politischen Gemeinde
  • D)Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 200 ha.
Erklärung

Maßgeblich sind alle entsprechenden Grundflächen, einschließlich befriedeter Bezirke. Die Mindestgröße beträgt in Rheinland-Pfalz 250 Hektar; die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

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