Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-79-2015

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden

Kurze Antwort

Richtig ist: alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen.

  • A)zusammenhängende Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 150 ha.
  • B)alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen.
  • C)alle Grundflächen innerhalb dem Gebiet einer politischen Gemeinde
  • D)Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 200 ha.

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