Kurze Antwort
Zu den befriedeten Bezirken gehören unmittelbar an eine Behausung angrenzende, umfriedete oder erkennbar abgegrenzte Hofräume und Hausgärten sowie Friedhöfe.
In befriedeten Bezirken ruht grundsätzlich die Jagd. Steinbrüche und eingezäunte Nachtlager von Schafen gehören nicht allgemein zu den gesetzlich befriedeten Bezirken.
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