Kurze Antwort
Ganz oder teilweise können Sport- und Golfplätze, Damwildgehege (Wildfarmen) und Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes von der unteren Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt werden; eingezäunte Forstkulturen hingegen nicht.
Nach Landesjagdrecht können öffentliche Anlagen sowie Flächen im Bebauungsplangebiet und Tiergehege (z. B. Wildfarmen) befriedet werden; Sport- und Golfplätze zählen hierzu. Forstkulturen dienen der Aufforstung und fallen nicht unter diese Befriedungsmöglichkeiten.
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