Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-58-2015

Ganz oder teilweise können folgende Flächen durch die untere Jagdbehörde befriedet werden:

Kurze Antwort

Ganz oder teilweise können Sport- und Golfplätze, Damwildgehege (Wildfarmen) und Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes von der unteren Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt werden; eingezäunte Forstkulturen hingegen nicht.

  • A)Sport- und Golfplätze
  • B)eingezäunte Forstkulturen
  • C)Damwildgehege (Wildfarm)
  • D)Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes
Erklärung

Nach Landesjagdrecht können öffentliche Anlagen sowie Flächen im Bebauungsplangebiet und Tiergehege (z. B. Wildfarmen) befriedet werden; Sport- und Golfplätze zählen hierzu. Forstkulturen dienen der Aufforstung und fallen nicht unter diese Befriedungsmöglichkeiten.

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