Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-73-2015

In § 50 der Landesjagdverordnung von Rheinland-Pfalz ist die Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen festgelegt. Welche der nachstehenden Aussagen ist richtig?

Kurze Antwort

Gegen Rot-, Dam- und Muffelwild gilt ein Drahtgeflechtzaun mit einer Mindesthöhe von 1,80 Metern als übliche Schutzvorrichtung.

  • A)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 Meter.
  • B)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 Meter.
  • C)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,00 Meter.
  • D)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,20 Meter.
Erklärung

Die Landesjagdverordnung Rheinland-Pfalz legt für diese Wildarten eine Zaunhöhe von mindestens 1,80 Metern fest. Dadurch sollen die Tiere wirksam am Eindringen in Sonderkulturen gehindert werden.

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