Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-73-2015

In § 50 der Landesjagdverordnung von Rheinland-Pfalz ist die Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen festgelegt. Welche der nachstehenden Aussagen ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 Meter.

  • A)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 Meter.
  • B)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 Meter.
  • C)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,00 Meter.
  • D)Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,20 Meter.

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