Kurze Antwort
Genannt werden Klima und Luft.
Zu den Bestandteilen des Naturhaushaltes zählen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unter anderem Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen. Niederschlag und Luftfeuchte werden dort nicht als eigenständige Bestandteile aufgeführt.
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