Kurze Antwort
Genannt wird das Naturgut „Wasser“.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nennt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen. Gewässerarten wie Seen, Bäche oder Flüsse sind nicht als Naturgüter aufgeführt, sondern fallen unter den Oberbegriff Wasser.
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