Kurze Antwort
Trockenrasen, Röhrichte und Quellbereiche zählen als gesetzlich geschützte Biotope; Buchenhochwälder gehören nicht dazu.
Nach § 30 BNatSchG sind u. a. Trockenrasen, Röhrichte und Quellbereiche besonders geschützt; zerstörende oder erheblich beeinträchtigende Maßnahmen sind unzulässig. Ein Buchenhochwald ist nicht per se ein gesetzlich geschütztes Biotop.
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