Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-66-2015

In einem Jagdbezirk sind Tiere ausgesetzt worden. Wann darf in diesem Jagdbezirk die Wildart, der diese Tiere angehören, frühestens bejagt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Wildart darf erst bejagt werden, wenn sich für diese ein günstiger Erhaltungszustand, der durch die obere Jagdbehörde festgestellt wird, eingestellt hat.

  • A)Die Wildart darf erst bejagt werden, wenn sich für diese ein günstiger Erhaltungszustand, der durch die obere Jagdbehörde festgestellt wird, eingestellt hat.
  • B)2 Monate nach dem Aussetzen
  • C)6 Monate nach dem Aussetzen
  • D)frühestens in dem auf das Aussetzen folgende Jagdjahr

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