Kurze Antwort
Erworben werden dürfen nur Nachtsichtgeräte mit elektronischen Restlichtverstärkern, nicht jedoch Nachtzielgeräte.
Nachtzielgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung sind nach dem Waffen- und Jagdrecht verboten. Nachtsichtgeräte ohne Montagevorrichtung für Schusswaffen dürfen dagegen erworben werden.
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