Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-169-2015

In welchem Bereich sind Natur und Landschaft nach dem § 1 des Landesnaturschutzgesetzes zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen?

Kurze Antwort

Richtig ist: im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

  • A)im besiedelten Bereich
  • B)im unbesiedelten Bereich
  • C)im besiedelten und unbesiedelten Bereich
  • D)im landwirtschaftlichen Bereich.

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