Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-169-2015

In welchem Bereich sind Natur und Landschaft nach dem § 1 des Landesnaturschutzgesetzes zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen?

Kurze Antwort

Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.

  • A)im besiedelten Bereich
  • B)im unbesiedelten Bereich
  • C)im besiedelten und unbesiedelten Bereich
  • D)im landwirtschaftlichen Bereich.
Erklärung

Der Naturschutz umfasst sowohl Siedlungsräume als auch die freie Landschaft. Ziel ist es, biologische Vielfalt, Naturhaushalt, Naturgüter und den Erholungswert dauerhaft zu sichern.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten