Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-177-2015

In welchen Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung erforderlich?

Kurze Antwort

Erforderlich ist die amtliche Fleischuntersuchung bei Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb, bei Nachsuchenwild mit grünlich verfärbtem Bauchfell und Panseninhalt in der Bauchhöhle sowie bei einem Keiler mit deutlich geschwollenen Hoden.

  • A)gesund erlegtes Reh ohne bedenkliche Merkmale, das zum Verbrauch im Haushalt des Erlegers bestimmt ist
  • B)gesund erlegtes Reh ohne bedenkliche Merkmale, das für einen EU-zugelassenen Wild bearbeitenden Betrieb bestimmt ist
  • C)Reh, das am Tag nachdem es beschossen wurde, auf der Nachsuche zur Strecke kam; das Bauchfell ist grünlich verfärbt und in der Bauchhöhle befindet sich Panseninhalt
  • D)ein in der Rauschzeit erlegter Keiler mit deutlich geschwollenen Hoden
Erklärung

Ohne bedenkliche Merkmale ist Eigenverbrauch frei von amtlicher Beschau. Bedenkliche Merkmale (z. B. Peritonitis/Panseninhalt, Schwellungen der Hoden) machen die Beschau zwingend; zudem ist sie immer nötig bei Abgabe an zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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