Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-193-2015

In welchen Fällen werden Wildschäden an forstwirtschaftlichen Grundstücken NICHT ersetzt?

Kurze Antwort

Wildschäden im Forst werden nicht ersetzt, wenn sie nicht fristgerecht gemeldet wurden, wenn gefährdete Nebenbaumarten ohne ausreichenden Schutz geschädigt wurden oder wenn der Geschädigte getroffene Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam gemacht hat.

  • A)wenn der Schaden nicht fristgerecht angemeldet wurde
  • B)wenn die geschädigten Baumarten nicht zu den Hauptholzarten gehören und nicht besonders geschützt waren
  • C)wenn der Geschädigte Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam gemacht hat
  • D)wenn für eine Kulturfläche keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden
Erklärung

§ 34 BJagdG verlangt fristgerechte Meldung (Forst: bis 1. Mai/1. Oktober). § 32 BJagdG schließt Ersatz aus, wenn Schutz des Jagdausübungsberechtigten vereitelt wird oder bei Forstkulturen mit Nebenbaumarten ohne üblichen Schutz. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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