Kurze Antwort
Wildschäden im Forst werden nicht ersetzt, wenn sie nicht fristgerecht gemeldet wurden, wenn gefährdete Nebenbaumarten ohne ausreichenden Schutz geschädigt wurden oder wenn der Geschädigte getroffene Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam gemacht hat.
§ 34 BJagdG verlangt fristgerechte Meldung (Forst: bis 1. Mai/1. Oktober). § 32 BJagdG schließt Ersatz aus, wenn Schutz des Jagdausübungsberechtigten vereitelt wird oder bei Forstkulturen mit Nebenbaumarten ohne üblichen Schutz. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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