Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-193-2015

In welchen Fällen werden Wildschäden an forstwirtschaftlichen Grundstücken NICHT ersetzt?

Kurze Antwort

Richtig sind: wenn der Schaden nicht fristgerecht angemeldet wurde, wenn die geschädigten Baumarten nicht zu den Hauptholzarten gehören und nicht besonders geschützt waren und wenn der Geschädigte Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam gemacht hat.

  • A)wenn der Schaden nicht fristgerecht angemeldet wurde
  • B)wenn die geschädigten Baumarten nicht zu den Hauptholzarten gehören und nicht besonders geschützt waren
  • C)wenn der Geschädigte Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam gemacht hat
  • D)wenn für eine Kulturfläche keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden

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