Kurze Antwort
Die schützenswerten Biotope sind im Bundesnaturschutzgesetz aufgelistet.
§ 30 BNatSchG nennt gesetzlich geschützte Biotope, darunter Moore, Sümpfe, naturnahe Gewässer und Auenwälder. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope ist grundsätzlich verboten.
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