Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-156-2015

Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.

  • A)spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
  • B)spätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
  • C)spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
  • D)spätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

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