Kurze Antwort
Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen zweimal jährlich, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Für forstwirtschaftliche Grundstücke gilt nicht die Wochenfrist. Werden die Fristen versäumt, erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz.
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