Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-71-2015

Innerhalb welcher Frist muss ein Wildschaden an einem forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nach Kenntnisnahme angemeldet werden?

Kurze Antwort

Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen zweimal jährlich, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

  • A)1 Woche
  • B)2 Wochen
  • C)zweimal im Jahr zum 1. Mai oder 1. Oktober
  • D)einmal im Jahr zum 30. März
Erklärung

Für forstwirtschaftliche Grundstücke gilt nicht die Wochenfrist. Werden die Fristen versäumt, erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz.

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