Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Grundsätzlich muss binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung mit gehöriger Sorgfalt erhalten hätte der Schaden angemeldet werden.</p> und <p>Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, der Schaden angemeldet wird.</p>.
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