Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-239-2015

Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen.</p>.

  • A)<p>Da nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht werden.</p>
  • B)<p>Wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten.</p>
  • C)<p>Die Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein.</p>
  • D)<p>Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen.</p>

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