Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-61-2015

Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies kann erfolgen nur durch

Kurze Antwort

Richtig ist: einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer unteren Jagdbehörde.

  • A)einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer unteren Jagdbehörde
  • B)eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen jagdausübungsberechtigten Personen
  • C)eine schriftliche Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Forstamt
  • D)eine mündliche Absprache zwischen zwei benachbarten Jagdbezirken

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