Rheinland-Pfalz3: WaffenRP-RP3-219-2015

Kann der Jäger beim Waffenhändler durch Vorlage des Jahresjagdscheines Langwaffen zur Ansicht mitnehmen?

Kurze Antwort

Ja, ein Jäger kann Langwaffen beim Waffenhändler durch Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheins zur Ansicht mitnehmen.

  • A)ja
  • B)nein
  • C)ja, aber nur in Verbindung mit der WBK
  • D)nur mit Waffenschein
Erklärung

Der gültige Jahresjagdschein berechtigt zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen. Eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenschein ist dafür nicht erforderlich.

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