Rheinland-Pfalz3: WaffenRP-RP3-203-2015

Kann ein Gastjäger sein Jagdgewehr bei eigener Abwesenheit in einer Jagdhütte deponieren?

Kurze Antwort

Ja, wenn eine berechtigte Person anwesend ist oder das Jagdgewehr verschlossen in einem Waffenbehältnis des Widerstandsgrads 1 nach DIN/EN 1143-1 verwahrt wird.

  • A)ja, aber nur dann, wenn die Jagdhütte abschließbar ist
  • B)ja, so lange sich in der Hütte eine Person befindet, die zum Führen von Jagdwaffen berechtigt ist
  • C)ja, wenn die Waffe verschlossen in einem Waffenbehältnis der Norm DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 verwahrt wird
  • D)Nein, es gibt keine besonderen Vorschriften.
Erklärung

In einer Jagdhütte als nicht dauerhaft bewohntem Gebäude gelten besondere Aufbewahrungsvorschriften. Für eine dauerhafte Verwahrung ist ein Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 1 vorgeschrieben; vorübergehend kann die Waffe auch einer berechtigten, anwesenden Person überlassen werden.

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