Kurze Antwort
Ja, wenn eine berechtigte Person anwesend ist oder das Jagdgewehr verschlossen in einem Waffenbehältnis des Widerstandsgrads 1 nach DIN/EN 1143-1 verwahrt wird.
In einer Jagdhütte als nicht dauerhaft bewohntem Gebäude gelten besondere Aufbewahrungsvorschriften. Für eine dauerhafte Verwahrung ist ein Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 1 vorgeschrieben; vorübergehend kann die Waffe auch einer berechtigten, anwesenden Person überlassen werden.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.