Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-118-2015

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können. Für welche Biotope trifft diese Aussage zu?

Kurze Antwort

Das Verbot gilt für Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder sowie Krummholzgebüsche.

  • A)Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • B)Bruch-, Sumpf- und Auenwälder
  • C)Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
  • D)Krummholzgebüsche
Erklärung

Diese Lebensräume gehören zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Handlungen, die ihre Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung verursachen können, sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.

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