Kurze Antwort
Das Verbot gilt für Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder sowie Krummholzgebüsche.
Diese Lebensräume gehören zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Handlungen, die ihre Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung verursachen können, sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
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