Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-119-2015

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können. Für welche Biotope trifft diese Aussage zu?

Kurze Antwort

Die Verbote gelten für offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden sowie Borstgras-, Trocken- und Schwermetallrasen.

  • A)offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände
  • B)Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden
  • C)Borstgrasrasen, Trockenrasen
  • D)Schwermetallrasen
Erklärung

Diese Biotope sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind grundsätzlich verboten.

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