Kurze Antwort
Die Verbote gelten für offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden sowie Borstgras-, Trocken- und Schwermetallrasen.
Diese Biotope sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind grundsätzlich verboten.
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