Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-188-2015

Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten

Kurze Antwort

Richtig sind: Weinberge und Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs).

  • A)Weinberge
  • B)Maisacker
  • C)Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)
  • D)alle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk

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