Kurze Antwort
Als Sonderkulturen gelten Weinberge sowie Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen als hochwertige Handelsgewächse.
Maisäcker zählen nicht zu den Sonderkulturen. Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten fallen ebenfalls nicht unter diese besondere Schutzvorschrift.
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