Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-188-2015

Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten

Kurze Antwort

Als Sonderkulturen gelten Weinberge sowie Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen als hochwertige Handelsgewächse.

  • A)Weinberge
  • B)Maisacker
  • C)Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)
  • D)alle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk
Erklärung

Maisäcker zählen nicht zu den Sonderkulturen. Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten fallen ebenfalls nicht unter diese besondere Schutzvorschrift.

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