Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-228-2015

Ordnungswidrig handelt, wer ...

Kurze Antwort

Ordnungswidrig handelt, wer außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Rot-, Dam- oder Muffelwild hegt, Nachweise oder Abschusslisten nicht ordnungsgemäß vorlegt beziehungsweise führt oder Vorgaben zum körperlichen Nachweis nicht einhält.

  • A)außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Rot-, Dam- oder Muffelwild hegt.
  • B)die Wildnachweisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.
  • C)die geforderten Angaben in der Abschussliste unterlässt.
  • D)als jagdausübungsberechtigte Person die Vorgaben für den körperlichen Nachweis nicht einhält.
Erklärung

Dazu zählen Verstöße gegen die Hegegebiete, die Wildnachweisung und die Abschussliste. Ebenso ist es ordnungswidrig, wenn die jagdausübungsberechtigte Person den angeordneten körperlichen Nachweis nicht ordnungsgemäß erbringt.

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