Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-229-2015

Ordnungswidrig handelt, wer ...

Kurze Antwort

Richtig sind: ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert., ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt. und seiner Beseitigungspflicht für eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

  • A)ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert.
  • B)ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt.
  • C)von der Hegegemeinschaft aufgestellte Teilabschusspläne nicht erfüllt.
  • D)seiner Beseitigungspflicht für eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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