Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-229-2015

Ordnungswidrig handelt, wer ...

Kurze Antwort

Ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert, ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt oder eine nicht genehmigte Fütterung/Kirrung nicht fristgerecht beseitigt.

  • A)ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert.
  • B)ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt.
  • C)von der Hegegemeinschaft aufgestellte Teilabschusspläne nicht erfüllt.
  • D)seiner Beseitigungspflicht für eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Erklärung

Diese Verstöße missachten behördliche Genehmigungs- und Beseitigungspflichten rund um Fütterung und Kirrung. Ziel ist weidgerechte Hege, Seuchenprophylaxe und Vermeidung von Fehllenkungen des Wildes; daher werden solche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

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