Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-165-2015

<p>Wie heißen die nach dem § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: geschützte Landschaftsbestandteile.

  • A)Nationalparks
  • B)Landschaftsschutzgebiete
  • C)Naturparks
  • D)geschützte Landschaftsbestandteile

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