Kurze Antwort
Die Regelungen zur vorläufigen Festnahme finden sich in der Strafprozessordnung, insbesondere § 127 StPO.
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt Jedermann die vorläufige Festnahme bei frischer Tat, wenn die Identität nicht sofort feststellbar ist. Diese Norm gehört zur Strafprozessordnung, nicht zum BJagdG, StGB oder Grundgesetz.
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