Kurze Antwort
Ja, bei der Berechnung der Mindestgröße gemeinschaftlicher Jagdbezirke sind auch Flächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
Zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören grundsätzlich alle Flächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Dazu zählen auch befriedete Bezirke und Flächen mit örtlichen Jagdverboten.
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