Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-137-2015

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Richtig sind: ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat.

  • A)grundsätzlich ja
  • B)ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat
  • C)nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat
  • D)grundsätzlich nein

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