Kurze Antwort
Von keinem, da Hasenschäden nach Bundesjagdgesetz grundsätzlich nicht ersatzpflichtig sind.
Ersatzpflicht besteht nur für Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 BJagdG). Feldhasenschäden fallen nicht darunter; Landesrecht kann abweichen, ist hier aber grundsätzlich nicht vorgesehen.
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