Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-9-2015

Von wem muss der von Hasen in einer Laubholzpflanzung verursachte Schaden grundsätzlich ersetzt werden?

Kurze Antwort

Von keinem, da Hasenschäden nach Bundesjagdgesetz grundsätzlich nicht ersatzpflichtig sind.

  • A)von der Jagdgenossenschaft
  • B)vom Jagdpächter
  • C)von der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter
  • D)von keinem
Erklärung

Ersatzpflicht besteht nur für Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 BJagdG). Feldhasenschäden fallen nicht darunter; Landesrecht kann abweichen, ist hier aber grundsätzlich nicht vorgesehen.

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