Kurze Antwort
Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes darf die Jagd sofort nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines ausüben.
Die dreijährige Besitzzeit eines Jahresjagdscheines ist nur Voraussetzung für die Jagdpachtfähigkeit. Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes benötigt diese Frist nicht, um dort selbst zu jagen.
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