Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-19-2015

Wann darf ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes die Jagd nach Erlangen des ersten Jahresjagdscheines ausüben?

Kurze Antwort

Richtig ist: sofort nach Erhalt des Jagdscheines.

  • A)sofort nach Erhalt des Jagdscheines
  • B)1 Jahr nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
  • C)2 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
  • D)3 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines

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