Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-19-2015

Wann darf ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes die Jagd nach Erlangen des ersten Jahresjagdscheines ausüben?

Kurze Antwort

Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes darf die Jagd sofort nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines ausüben.

  • A)sofort nach Erhalt des Jagdscheines
  • B)1 Jahr nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
  • C)2 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
  • D)3 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
Erklärung

Die dreijährige Besitzzeit eines Jahresjagdscheines ist nur Voraussetzung für die Jagdpachtfähigkeit. Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes benötigt diese Frist nicht, um dort selbst zu jagen.

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