Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-193-2015

Wann kann auf eine (amtliche) Fleischuntersuchung verzichtet werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: beim Verkauf / bei der Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher, sofern keine bedenklichen Merkmale vorliegen.

  • A)beim Verkauf an einen Wildgroßhandel
  • B)beim Verkauf / bei der Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher, sofern keine bedenklichen Merkmale vorliegen
  • C)wenn bei einem verunfallten Stück Schwarzwild die Trichinenbeschau bereits durchgeführt wurde
  • D)bei Wildbret mit starkem Fäulnisgeruch
Erklärung

Richtig ist die Abgabe kleiner Mengen an Endverbraucher, wenn keine bedenklichen Merkmale vorliegen: Jäger sind als ausreichend geschulte Personen befugt, Primärerzeugnisse oder kleine Mengen Teile ohne amtliche Fleischuntersuchung direkt abzugeben. Falsch sind: an Wildgroßhandel (dort immer amtliche Untersuchung), verunfalltes Schwarzwild (Fallwild ist nicht verkehrsfähig; Trichinenprobe ersetzt keine Fleischbeschau), Wildbret mit Fäulnisgeruch (genussuntauglich, zu verwerfen).

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