Kurze Antwort
Ein Stück Schalenwild ist zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn bedenkliche Merkmale vorliegen oder ein offener Knochenbruch besteht, der nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden ist.
Bedenkliche Merkmale nach Tier-LMHV und nicht jagdbedingte offene Brüche machen das Wildbret potenziell gesundheitlich bedenklich und untersuchungspflichtig. Weder die Abgabe in kleinen Mengen noch der Eigenverbrauch begründen allein eine Pflicht zur amtlichen Fleischbeschau.
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