Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-172-2015

Wann muss ein Stück Schalenwild zur Fleischuntersuchung angemeldet werden?

Kurze Antwort

Ein Stück Schalenwild ist zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn bedenkliche Merkmale vorliegen oder ein offener Knochenbruch besteht, der nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden ist.

  • A)Wenn es bedenkliche Merkmale aufweist.
  • B)Wenn es offene Knochenbrüche aufweist soweit diese nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden sind.
  • C)Wenn es unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- und verarbeitende Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher geliefert wird
  • D)Wenn es zum Eigenverbrauch / Eigenverzehr bestimmt ist.
Erklärung

Bedenkliche Merkmale nach Tier-LMHV und nicht jagdbedingte offene Brüche machen das Wildbret potenziell gesundheitlich bedenklich und untersuchungspflichtig. Weder die Abgabe in kleinen Mengen noch der Eigenverbrauch begründen allein eine Pflicht zur amtlichen Fleischbeschau.

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