Kurze Antwort
Ein Neubeschuss ist erforderlich, wenn höchstbeanspruchte Teile wie Lauf oder Patronenlager verändert wurden, z.B. bei Laufkürzung oder Aufbohren des Patronenlagers; Schaftverkürzung und das Montieren eines Einstecklaufs sind nicht beschusspflichtig.
Lauf und Patronenlager sind wesentliche, hochbeanspruchte Teile; materialschwächende/ändernde Arbeiten erfordern gemäß Beschussrecht den Instandsetzungs- bzw. Neubeschuss. Schaftarbeiten und Einsteckläufe verändern diese Teile nicht und lösen daher keinen Neubeschuss aus.
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