Rheinland-Pfalz3: WaffenRP-RP3-126-2015

Wann muss z.B. eine Waffe durch die staatlichen Beschussämter neu beschossen werden?

Kurze Antwort

Ein Neubeschuss ist erforderlich, wenn höchstbeanspruchte Teile wie Lauf oder Patronenlager verändert wurden, z.B. bei Laufkürzung oder Aufbohren des Patronenlagers; Schaftverkürzung und das Montieren eines Einstecklaufs sind nicht beschusspflichtig.

  • A)Wenn der Lauf verkürzt wurde.
  • B)Wenn der Schaft verkürzt wurde.
  • C)Wenn das Patronenlager aufgebohrt wurde (z.B. bei Schrotläufen von Hülsenlänge 65 mm auf 70 mm).
  • D)Wenn ein Einstecklauf montiert wurde.
Erklärung

Lauf und Patronenlager sind wesentliche, hochbeanspruchte Teile; materialschwächende/ändernde Arbeiten erfordern gemäß Beschussrecht den Instandsetzungs- bzw. Neubeschuss. Schaftarbeiten und Einsteckläufe verändern diese Teile nicht und lösen daher keinen Neubeschuss aus.

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