Rheinland-Pfalz3: WaffenRP-RP3-126-2015

Wann muss z.B. eine Waffe durch die staatlichen Beschussämter neu beschossen werden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Wenn der Lauf verkürzt wurde. und Wenn das Patronenlager aufgebohrt wurde (z.B. bei Schrotläufen von Hülsenlänge 65 mm auf 70 mm).

  • A)Wenn der Lauf verkürzt wurde.
  • B)Wenn der Schaft verkürzt wurde.
  • C)Wenn das Patronenlager aufgebohrt wurde (z.B. bei Schrotläufen von Hülsenlänge 65 mm auf 70 mm).
  • D)Wenn ein Einstecklauf montiert wurde.

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