Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-129-2015

Was darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Jugendjagdscheines, wenn die erziehungsberechtigte Person zugleich jagdausübungsberechtigte Person in einem Jagdbezirk ist?

Kurze Antwort

Richtig sind: Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd ausüben. und Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist.

  • A)Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd ausüben.
  • B)Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist.
  • C)Sie / er darf ohne weiteres, d. h. auch ohne Begleitperson, die Fallenjagd ausüben.
  • D)Sie / er darf in Begleitung der erziehungsberechtigten Person an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

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