Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-129-2015

Was darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Jugendjagdscheines, wenn die erziehungsberechtigte Person zugleich jagdausübungsberechtigte Person in einem Jagdbezirk ist?

Kurze Antwort

Die Inhaberin oder der Inhaber darf im Jagdbezirk der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd in deren Begleitung oder in Begleitung einer von ihr schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Person ausüben.

  • A)Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd ausüben.
  • B)Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist.
  • C)Sie / er darf ohne weiteres, d. h. auch ohne Begleitperson, die Fallenjagd ausüben.
  • D)Sie / er darf in Begleitung der erziehungsberechtigten Person an Gesellschaftsjagden teilnehmen.
Erklärung

Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur alleinigen Jagdausübung. Die Begleitperson muss erziehungsberechtigt oder von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragt und jagdlich erfahren sein; an Gesellschaftsjagden darf nicht teilgenommen werden.

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