Kurze Antwort
Richtig sind: Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd ausüben. und Sie / er darf im oben genannten Jagdbezirk in Begleitung einer anderen volljährigen und jagdlich erfahrenen Person, die in Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, die Einzeljagd ausüben, sofern diese Person vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragt ist.
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