Kurze Antwort
Die Inhaberin oder der Inhaber darf im Jagdbezirk der erziehungsberechtigten Person die Einzeljagd in deren Begleitung oder in Begleitung einer von ihr schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Person ausüben.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur alleinigen Jagdausübung. Die Begleitperson muss erziehungsberechtigt oder von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragt und jagdlich erfahren sein; an Gesellschaftsjagden darf nicht teilgenommen werden.
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