Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-127-2015

Was hat ein die Jagd ausübende Person zu veranlassen, wenn ein von ihr krank geschossener Frischling in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt, mit dem noch keine Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde, und der Frischling nicht in Sichtweite ins Wundbett geht?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie hat das Überwechseln der jagdausübungsberechtigten Person des benachbarten Jagdbezirks oder deren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen und die Stelle zu kennzeichnen, an der der Frischling über die Jagdgrenze gewechselt ist.

  • A)Bevor sie dem Frischling nachstellt, muss sie die untere Jagdbehörde um eine schriftliche Erlaubnis bitten, dem Frischling folgen zu dürfen.
  • B)Sie hat unverzüglich die Verfolgung aufzunehmen und zu versuchen, den Frischling zur Strecke zu bringen.
  • C)Sie hat das Überwechseln der jagdausübungsberechtigten Person des benachbarten Jagdbezirks oder deren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen und die Stelle zu kennzeichnen, an der der Frischling über die Jagdgrenze gewechselt ist.
  • D)Sie muss dem kranken Frischling folgen, um längeres Leiden des Wildes zu vermeiden.

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