Kurze Antwort
Die UVV Jagd verlangt, dass Fangeisen nur so fängisch gestellt werden, dass niemand gefährdet wird, und dass sie ausschließlich mit einem geeigneten Gegenstand ge- und entsichert werden.
Nach VSG 4.4 §3 Abs. 8 ist die Verkehrssicherung Pflicht; Fanggeräte dürfen keine Personen gefährden. Zudem schreibt §3 Abs. 7 vor, Fangeisen nur mit geeigneten Hilfsmitteln zu sichern/entsichern, nicht von Hand.
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