Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-50-2015

Was ist in der 'Unfallverhütungsvorschrift - Jagd' bezüglich der Verwendung von Fangeisen festgelegt?

Kurze Antwort

Die UVV Jagd verlangt, dass Fangeisen nur so fängisch gestellt werden, dass niemand gefährdet wird, und dass sie ausschließlich mit einem geeigneten Gegenstand ge- und entsichert werden.

  • A)Es dürfen nur Fangeisen verwendet werden, deren Typ in einer Liste genannt ist.
  • B)Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden.
  • C)Wo Fangeisen aufgestellt sind, müssen Warnschilder aufgestellt werden.
  • D)Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden.
Erklärung

Nach VSG 4.4 §3 Abs. 8 ist die Verkehrssicherung Pflicht; Fanggeräte dürfen keine Personen gefährden. Zudem schreibt §3 Abs. 7 vor, Fangeisen nur mit geeigneten Hilfsmitteln zu sichern/entsichern, nicht von Hand.

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