Kurze Antwort
Schwere Wilderei liegt vor, wenn Wilderei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidgerechter Weise begangen wird.
§ 292 Abs. 2 StGB nennt dies besonders schwere Fälle der Jagdwilderei. Das bloße Mitnehmen von Unfallwild ist zwar Jagdwilderei, aber nicht automatisch ein besonders schwerer Fall.
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