Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass gemeinschaftliche Jagdbezirke im Wege der gesetzlichen oder behördlichen Anordnung verpachtet werden können.
Die Verpachtung erfolgt regelmäßig freihändig, per öffentlicher Ausbietung oder durch Verlängerung eines bestehenden Pachtverhältnisses. Eine gesetzliche oder behördliche Anordnung zur Verpachtung ist nicht vorgesehen.
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