Rheinland-Pfalz3: WaffenRP-RP3-201-2015

Welche Aussagen bezüglich Faustfeuerwaffen in Jägerhand sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: 1) Bis zu zwei Kurzwaffen für Jahresjagdscheininhaber ohne besonderen Bedürfnisnachweis; 2) Fangschuss auf Schalenwild mit Revolver .38 Special oder .357 Magnum ist erlaubt (E0 ≥ 200 J); 3) Revolverteile: Griffstück/Rahmen, Lauf, Schlosswerk, Trommel.

  • A)Der Jahresjagdscheininhaber kann ohne besonderen Bedürfnisnachweis bis zu zwei Kurzwaffen erwerben (Tagesjagdscheininhaber müssen im Einzelfall ein Bedürfnisnachweisen).
  • B)Der Fangschuss auf Schalenwild mittels Revolver Kaliber .38 Spezial oder .357 Magnum ist erlaubt.
  • C)Ein Revolver besteht aus dem Griffstück (samt Griffschalen mit Rahmen) Lauf, Schlosswerk und der Trommel.
  • D)Double-Action-Systeme gibt es nur für Pistolen.
Erklärung

Jäger dürfen grundsätzlich zwei Kurzwaffen erwerben; Tagesjagdschein reicht dafür nicht. Fangschüsse auf Schalenwild mit Kurzwaffe sind zulässig, wenn die Mündungsenergie mindestens 200 Joule beträgt. Double-Action gibt es auch bei Revolvern, daher ist 4) falsch.

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