Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-72-2015

Welche Aussagen sind richtig? Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ...

Kurze Antwort

Richtig sind: Rot-, Dam- und Muffelwild darf außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke nicht gehegt werden; der Elterntierschutz nach § 32 Abs. 4 LJG gilt uneingeschränkt; Schwarzwild darf unter Beachtung des § 32 Abs. 4 LJG ganzjährig bejagt werden.

  • A)darf Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden.
  • B)gilt der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG uneingeschränkt.
  • C)dürfen unter Beachtung des § 32 Abs. 4 LJG alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild auch außerhalb der Jagdzeit erlegt werden.
  • D)darf Schwarzwild unter Beachtung des § 32 Abs. 4 LJG ganzjährig bejagt werden.
Erklärung

Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ist Hege für Rot-, Dam- und Muffelwild unzulässig. Der Elterntierschutz gilt stets bis zum Selbständigwerden der Jungtiere. Schwarzwild hat ganzjährige Jagdzeit, dennoch bleibt der Elterntierschutz zu beachten.

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