Kurze Antwort
Richtig sind: darf Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden., gilt der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG uneingeschränkt. und darf Schwarzwild unter Beachtung des § 32 Abs. 4 LJG ganzjährig bejagt werden.
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