Kurze Antwort
Richtig sind: Rot-, Dam- und Muffelwild darf außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke nicht gehegt werden; der Elterntierschutz nach § 32 Abs. 4 LJG gilt uneingeschränkt; Schwarzwild darf unter Beachtung des § 32 Abs. 4 LJG ganzjährig bejagt werden.
Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ist Hege für Rot-, Dam- und Muffelwild unzulässig. Der Elterntierschutz gilt stets bis zum Selbständigwerden der Jungtiere. Schwarzwild hat ganzjährige Jagdzeit, dennoch bleibt der Elterntierschutz zu beachten.
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