Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-218-2015

Welche Aussagen sind zutreffend? Außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken ...

Kurze Antwort

Richtig sind: darf Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden., gilt der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG uneingeschränkt., erfolgt die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild grundsätzlich im Rahmen der festgelegten Jagdzeiten. und ist die Ausübung der Jagd darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II bedarf der Einwilligung der Unteren Jagdbehörden.

  • A)darf Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden.
  • B)gilt der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG uneingeschränkt.
  • C)erfolgt die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild grundsätzlich im Rahmen der festgelegten Jagdzeiten.
  • D)ist die Ausübung der Jagd darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II bedarf der Einwilligung der Unteren Jagdbehörden.

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