Kurze Antwort
Zutreffend sind alle vier Aussagen: Hegeverbot für Rot-, Dam- und Muffelwild, uneingeschränkter Elterntierschutz nach § 32 Abs. 4 LJG, Bejagung nach festgelegten Jagdzeiten und vollständige Entnahme innerhalb der Jagdzeit mit Genehmigungspflicht für Hirsche Kl. I/II.
Außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken soll Schalenwild dort nicht gehegt werden; stattdessen wird es planmäßig bejagt. Elterntierschutz gilt stets. Die Jagd folgt den Jagdzeiten; vollständige Entnahme ist anzustreben, Hirsche der Klassen I/II benötigen behördliche Einwilligung.
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