Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-121-2015

Welche Aussagen sind zutreffend? Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten ...

Kurze Antwort

Richtig sind: die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen., Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. und Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden.

  • A)die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.
  • B)touristisch erschlossene Höhlen, die von Fledermäusen als Winterquartier aufgesucht werden, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März zu begehen.
  • C)Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen.
  • D)Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden.

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