Kurze Antwort
Verboten ist das Abbrennen der Bodendecke, das Aufsuchen von Fledermaus-Winterquartieren vom 1. Oktober bis 31. März sowie das Zurückschneiden von Röhrichten vom 1. März bis 30. September.
Das Bundesnaturschutzgesetz schützt Bodendecken, Fledermaus-Winterquartiere und Röhrichte in diesen Zeiträumen. Touristischer Zugang zu erschlossenen oder stark genutzten Höhlen bleibt zulässig.
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