Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-121-2015

Welche Aussagen sind zutreffend? Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten ...

Kurze Antwort

Verboten ist das Abbrennen der Bodendecke, das Aufsuchen von Fledermaus-Winterquartieren vom 1. Oktober bis 31. März sowie das Zurückschneiden von Röhrichten vom 1. März bis 30. September.

  • A)die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.
  • B)touristisch erschlossene Höhlen, die von Fledermäusen als Winterquartier aufgesucht werden, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März zu begehen.
  • C)Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen.
  • D)Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden.
Erklärung

Das Bundesnaturschutzgesetz schützt Bodendecken, Fledermaus-Winterquartiere und Röhrichte in diesen Zeiträumen. Touristischer Zugang zu erschlossenen oder stark genutzten Höhlen bleibt zulässig.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten