Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-159-2015

Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004) sind rechtlich zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.

  • A)Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.
  • B)Erlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.
  • C)Erlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.
  • D)Erlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.

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