Kurze Antwort
Richtig sind: Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes; die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht; in Rheinland-Pfalz sind bei Jagdgenossenschaften angestellte Jägerinnen oder Jäger jagdausübungsberechtigt.
Landesgrenzen unterbrechen nach BJagdG §7 Abs. 2 den Zusammenhang nicht. Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und staatlich beaufsichtigt. In RLP verwaltet die Genossenschaft bei Selbstbewirtschaftung die Jagd durch angestellte Jäger, die dann jagdausübungsberechtigt sind.
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