Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-190-2015

Welche der folgenden Aussagen ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes; die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht; in Rheinland-Pfalz sind bei Jagdgenossenschaften angestellte Jägerinnen oder Jäger jagdausübungsberechtigt.

  • A)Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes.
  • B)Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht.
  • C)In Rheinland-Pfalz sind bei Jagdgenossenschaften angestellte Jägerinnen oder Jäger jagdausübungsberechtigte Personen.
  • D)Die Wildarten Rot-, Dam- und Muffelwild dürfen in allen Jagdbezirken von Rheinland-Pfalz bewirtschaftet werden.
Erklärung

Landesgrenzen unterbrechen nach BJagdG §7 Abs. 2 den Zusammenhang nicht. Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und staatlich beaufsichtigt. In RLP verwaltet die Genossenschaft bei Selbstbewirtschaftung die Jagd durch angestellte Jäger, die dann jagdausübungsberechtigt sind.

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