Kurze Antwort
Richtig sind: Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang eines Eigenjagdbezirkes., Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht. und In Rheinland-Pfalz sind bei Jagdgenossenschaften angestellte Jägerinnen oder Jäger jagdausübungsberechtigte Personen.
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