Kurze Antwort
Richtig sind: den Inhaberinnen und Inhaber gültiger Jagdscheine, die im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben oder dort jagdausübungsberechtigte Person sind, gewählt. und den Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen und Eigentümern der im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, gelegenen Jagdbezirke gewählt.
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